Subunternehmen: Das müssen Handwerker bei der Zusammenarbeit beachten

4. Dezember 2020

Im Handwerk, insbesondere im Bauhandwerk, ist die Zusammenarbeit mit Subunternehmen weit verbreitet. Doch es lauern rechtliche Fallstricke. Wir beantworten wichtige Fragen zum Thema – und klären auf, was sich 2020 rechtlich geändert hat.

Externe Handwerker als Teil des Betriebs? Für viele Firmen der Branche ist das Einbinden von selbständigen Mitarbeitern in Form von Sub- oder Nachunternehmen heute eine völlig normale Sache. Was viele nicht wissen: Seit einiger Zeit gelten deutlich strengere rechtliche Anforderungen, insbesondere in sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Der Grund: freie Mitarbeiter vor Dumpinglöhnen und fehlendem Rechtsschutz zu bewahren – und Arbeitsschutzstandards sicherstellen.

Haupt- und Subunternehmen: Das Eine vom Anderen trennen

Die grundlegenden Unterschiede bzw. die Hierarchie sollte Handwerksbetrieben schon von vornherein hier klar sein: So gilt ein Nachunternehmen, auch Subunternehmen, als rechtlich selbständig. Es erbringt im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages für das beauftragende Hauptunternehmen eindeutig festgelegte Leistungen – ob als Dachdecker, Klempner, in der IT oder Logistik.

Novelle: Verschärfte Regeln bei Arbeit mit Subunternehmern

Was rechtlich bislang galt, ist aktuell nur noch in Teilen gültig. Denn: Der Gesetzgeber pocht künftig auf Nachweise in Versicherungsfragen. Konkreter: auf Rechtssicherheit. Am 1. Juli 2020 ist eine maßgebliche Veränderung im IV. Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Kraft getreten – und die geht jeden Handwerksbetrieb etwas an.

War der Gesetzestext bislang etwas freier auslegbar, so gilt nun: Hauptunternehmer sind für die komplette Vertragsdauer in der Nachweispflicht. Sie müssen beweisen: Ihre Subunternehmer kommen rechtzeitig und vollständig allen Mitteilungs- und Zahlungspflichten nach. Das umfasst alle Unfall- und Sozialversicherungsbeiträge.

So erbringen Handwerker Nachweise über Versicherungspflicht

Um dem aus dem Weg zu gehen, sollten beauftragende Handwerksfirmen auf Nummer Sicher gehen. Vor dem ersten gemeinsamen Arbeitstag sind am besten folgende Dokumente als lückenloser Nachweis anzufordern:

  • Befreiungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
  • Zeugnis über Zusammenarbeit mit mehreren und somit weiteren Auftraggebern
  • Bestätigung über Zuarbeit durch eigene Mitarbeiter des Subunternehmers

Warum das alles? Punkt 1: Ein Bescheid der DRV sichert das Hauptunternehmen ab, weil dieser einer Befreiung zum Zahlen von Sozialversicherungsentgelten für die extern beauftragten Handwerker gleichkommt. Punkt 2: Wer nur für einen Auftraggeber tätig wird, verhält sich rechtlich wie ein Angestellter. Dann besteht die Gefahr der Scheinselbständigkeit. Weist der Subunternehmer aber nach, dass er mehrere Kunden hat, erhärtet sich dieser Verdacht nicht. Punkt 3: Auch das deutet auf eine typische selbständige Arbeit hin.

Ein Muss: Als Hauptunternehmer sich aktiv absichern

Ganz deutlich gesagt: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung sichert den Hauptbetrieb ab. Heißt im Umkehrschluss: Ohne vergleichbare Nachweise über die ordnungsgemäße Selbständigkeit des Auftragnehmers steht der Handwerksbetrieb im Härtefall selbst in der Haftung. Und das wäre Horror, oder?

Wie vorgehen? Klar: Auszustellende Werk- oder Dienstverträge mit den Externen sollten so exakt wie möglich gehalten werden. Das vermeidet bittere und kostspielige Nachzahlungen, für den Fall, dass die Nachweise fehlen. Zu den wichtigsten Vertragspunkten gehören immer:

  • Auftragsdauer: In welchem zeitlichen Rahmen wird der Subunternehmer für den Handwerksbetrieb beauftragt?
  • Zeitvorgaben dringend vermeiden
  • Beschreibung der geforderten Leistung: Was wird konkret erbracht?
  • Keinen Stundenlohn vorschreiben (ist nur für Arbeitnehmer typisch)
  • Arbeitsort: Hier besteht grundsätzlich freie Wahl für Selbständige.
  • Arbeitsmittel: Was wird zur Verfügung gestellt?
  • Bei dauerhafter Zuarbeit: Statusfeststellungsverfahren

Jegliche dieser Vereinbarungen mit dem Subunternehmen sind zwingend schriftlich festzuhalten. Das sieht das allgemeine Vertragsrecht so vor. Logisch: Wie soll die Verbindlichkeit der Arbeitsbedingungen sonst im Zweifel nachweisbar sein? Eben.

Die maximale Absicherung für das Hauptunternehmen besteht übrigens durch ein Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 SGB IV. Ab einem halben Jahr regelmäßiger Zuarbeit kann ein Antrag auf Klärung über die tatsächliche Selbständigkeit des Subunternehmers hierdurch bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.

Kai

Als freier Texter mit Fokus auf Website-Kommunikation und Online-Magazine unterstützt Kai Unternehmen aus Berlin und ganz Deutschland.

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