Besser arbeiten

Baustellenlärm: Was ist eigentlich erlaubt?

Lea • 23.09.2020

Der frühe Vogel fängt den Wurm: Dieses Motto gilt ohne Frage auf Baustellen. Doch wenn schon vor Sonnenaufgang mit den Arbeiten begonnen wird, erfreut das nicht jeden: Handwerker haben es oft mit genervten Anwohnern zu tun. Wir klären, ab wann mit Bauarbeiten begonnen werden darf, wie laut es sein darf – und was sonst zu beachten gilt.

„Störung pur!”, schimpfen heute viele Menschen mit erhobener Faust, wenn sie das Wort Baustellenlärm nur hören. Kein Wunder über so viel Ärger, stehen doch die meisten Großgeräte auf dem Bau im Freien – meist in direkter Nachbarschaft zu Wohnungen und Häusern. Baumaschinen kommen in der Regel dort zum Einsatz, wo man Straßen, Gebäude und Industrieanlagen errichtet bzw. abreißt.

Ganz klar, hier prallen verschiedene Interessen aufeinander: Handwerker und Bauarbeiter wollen arbeiten und vorankommen, Anwohner wollen ihre Ruhe. Ab wann aber ist ein kritischer Lärmpegel überschritten?

Baulärm: Eine Frage der Definition

Hämmern, bohren, sägen, stampfen: Betriebsbedingter Baulärm äußert sich vielseitig. Genauso unterschiedlich wie die Frequenzen und Lautstärken sind die lärmsensiblen Gemüter, die von Balkonen und aus Fenstern angrenzender Wohnhäuser mürrisch dreinblicken. Gerade Großbaustellen in zentraler städtischer Lage verlangen den Anwohnern viele Nerven ab. Wie also einen Konsens zwischen Handwerkern und Ortsansässigen finden?

Per Gesetz gilt übermäßiger Baulärm als Teil schädlicher umwelteinwirkungen. Genauer geregelt wird das Ganze in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). Sie enthält exakte Richtwerte für die von Baumaschinen verursachten Geräusche und legt verbindliche Messverfahren fest. Zugleich sind Maßnahmen für Behörden verankert, die sagen, was beim Überschreiten der Immissionsrichtwerte für Strafen folgen. Ein Regelwerk also, an das sich Bauherren zwingend halten müssen.

Lärm nur zu klar geregelten Zeiten

Hinzu kommt eine weitere wichtige Verordnung, die Baustellenbetreiber im Blick haben sollten: Nach der im Sommer 2020 aktualisierten Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung herrschen zeitliche Grenzen für betrieblich bedingte Lärmquellen in Wohngebieten. Darunter fallen beispielsweise Hydraulikhämmer, Betonmischer genau wie Transportbetonmische, Bau- und Reinigungsfahrzeuge.

Montags bis samstags ist es zwischen 7:00 und 20:00 Uhr erlaubt, technische Helfer generell einzusetzen – später nicht. Noch mal schärfer ist das Ganze per Definition für „durchdringend laute Geräte und Maschinen” geregelt.

Was geschieht beim Überschreiten von Lärmgrenzwerten?

Vorsicht ist geboten: Anwohnerinnen und Anwohner in direkter Nähe zu Baustellen haben ein Klagerecht. Besteht ihrerseits der begründete Verdacht, der Baustellenlärm sei zu hoch, können diese den Weg zur Immissionsschutzbehörde einschlagen. Die Folge? Die Behörde misst dann genau nach und prüft, ob entsprechend sogenannter Eingreif-Richtwerte auf Basis der AVV Baulärm überschritten sind. Ist dem so und die Betroffenen erhalten Recht, hat der Bauherrn den Lärm begrenzende Schritte selbst einzuleiten. Wenn nicht? Wird die gesamte Baustelle schlimmstenfalls geschlossen.

Als extrem lärmintensiv ordnet das Gesetz zum Beispiel ein:

  • Abbruchgeräte
  • Sägen und Bohrer, Trennschleifer
  • Rüttelplatten
  • Innenrüttler
  • Vibrationsstampfer
  • Presslufthammer
  • Dieselmotor betriebene Betonmischer

Vorsorge und Rücksicht: Baulärm mindern nach Plan

Wie es im Falle einer begründeten Lärmüberschreitung auf der Baustelle weitergeht? Alles lässt sich friedlich lösen. So bewirkt oft allein schon der Standortwechsel der Maschinen eine Menge. Unterstützend wirken Abschirmbleche, um den Lärm zu dämpfen. Ein weiterer sinnvoller Schritt sind spezielle lärmarme Baumaschinen. Am besten ist es jedoch, bereits vor Baubeginn ein Lärmschutzkonzept zu erstellen – und von Tag eins an umzusetzen.

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