Gewährleistung: Was beachten?

Ratgeber zur Gewährleistung im Handwerk: Rechte und Pflichten

Kai • 09.11.2023

Ganz egal, ob Einbau von Fenstern, neu gefliestes Badezimmer oder Anstriche im Haus: Sobald Handwerksarbeiten ausgeführt und von den Auftraggeber*innen abgenommen wurden, setzt die sogenannte Gewährleistungspflicht ein. Was das genau für dich als Handwerker*in bedeutet und worauf du unbedingt achten musst, stellen wir dir Punkt für Punkt vor.

Verlangen Kunden trotz erfolgreicher Bauabnahme eine Nachbesserung, kann dies ein Fall für die sogenannte Gewährleistungspflicht sein. Mit ihr wird gesetzlich geregelt, dass Bauten und Produkte langfristig eine gute Qualität haben. Erfahre hier, was du als Handwerker*in mit Blick auf die Gewährleistungspflicht wissen musst.

1. Was genau ist eine Gewährleistungspflicht?

Im Grunde schützt diese Regelung in Deutschland die Endverbraucher*innen vor nicht wie versprochen funktionsfähigen Produkten und nicht richtig ausgeführten Arbeiten. Sie greift aber nicht, wenn es sich bei dem Mangel um einen Verschleiß handelt. Es gilt: Die Mangelursache muss bereits bei der Abnahme vorhanden gewesen sein. Wichtig zu wissen: Während es sich bei einer Garantie um eine freiwillige Angabe der Hersteller handelt, ist die Gewährleistungspflicht eine gesetzlich geregelte Pflicht zur Nachbesserung bei Sachschäden oder mangelhaften Leistungen.

2. Wann beginnt die Gewährleistungspflicht?

Mit dem Moment der Abnahme durch den*die Auftraggeber*in beginnt die Gewährleistungspflicht. Aus Handwerkersicht ist es daher ratsam, nach Ausführung der Arbeiten auf eine zeitnahe Abnahme zu bestehen.

3. Wie wird die Länge der Gewährleistungsfrist bestimmt?

Hinsichtlich der Gewährleistungspflicht im Handwerk unterscheidet man bei der Frist Arbeiten am Bauwerk von denen, die nicht am Bauwerk vorgenommen wurden. Gibt es keine gesonderte Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist  nach§ 634a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bei einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme. Hierzu zählen komplexe Bauarbeiten und auch der Einbau von dauerhaft mit dem Bauwerk verbundenen Elementen, wie etwa der Einbau einer Zentralheizung. Handelt es sich nicht um ein Bauwerk, beziehungsweise um Arbeiten, die das Bauwerk nicht substantiell beeinflussen, dauert die Frist nur zwei Jahre ab Abnahme.

 Wichtig: Gewährleistungsfrist nach VOB versus BGB

Während sich private Bauverträge nach dem Werkvertragsrecht des BGB richten, gilt bei öffentlichen Bauverträgen das VOB-Recht, die Vergabe- und Vertragsordnung. Haben die Parteien das VOB/B als Vertragsgrundlage vereinbart, unterscheidet sich die Gewährleistungsfrist von der im BGB. Hier gilt eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren bei Bauwerken und von zwei Jahren bei anderen Leistungen.

4. Welche möglichen Gründe gibt es für die Inanspruchnahme der Gewährleistungspflicht?

Im Handwerk sind mögliche Sachmängel, die reklamiert werden, zum Beispiel abweichende, nicht vereinbarte Materialien oder Produkteigenschaften. Auch Produkte, die nicht wie erwartet funktionieren, wie etwa eine Niedrigenergieheizung, die Energie frisst, können als Sachmangel aufgeführt werden.

5. Wie geschieht eine Inanspruchnahme der Gewährleistungspflicht?

Um die Gewährleistungspflicht geltend zu machen, müssen Auftraggeber*innen innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung des Mangels eine Mängelrüge schreiben. Eine solche Mängelanzeige durch den*die Kund*in, beziehungsweise die Aufforderung zur Behebung des Sachmangels, muss schriftlich erfolgen. Der Mangel muss in dieser Anzeige grob beschrieben werden. Ist die Gewährleistungsfrist noch nicht abgelaufen, musst du dieser auch nachkommen. Wichtig ist aber, dass der*die Kund*in dir eine angemessene Frist setzt, in der sich der Mangel realistisch beheben lässt. In der Regel beträgt dieser Zeitraum wenige Wochen. Eine gesetzliche Regelung, wie lang diese Frist sein muss, gibt es nicht.

6. Wie reagierst du auf eine solche Mängelanzeige?

Das Wichtigste vorweg: Unbedingt zeitnah und professionell reagieren. Ignorierst du die Mängelanzeige, kann es passieren, dass der*die Kund*in den Mangel durch ein anderes Unternehmen beseitigen lässt, dein Unternehmen aber die Kosten tragen muss. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Klage auf Schadensersatz für Schäden, die durch den Mangel auftreten. Reagierst du umgehend, gilt für dich als Handwerksbetrieb das Recht auf Nacherfüllung. Das heißt, du kannst den Mangel beseitigen oder durch ein mangelfreies Produkt ersetzen.

7. Verlängert eine Mängelanzeige die Gewährleistungsfrist?

Nach dem Werkvertragsrecht des BGB hat eine Mängelanzeige keine Auswirkungen auf die Frist. Es sei denn, eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird eingeklagt. Anders ist es, sobald das VOB-Recht greift: Sind Absatz 4 und 5 aus§ 13 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen, beginnt mit Abnahme nach der Mängelbeseitigung eine neue Gewährleistungsfrist, die wiederum zwei Jahre beträgt.

8. Wann trägt ein Handwerksunternehmen das Mängelrisiko bei fehlerhaften Materialien?

Hat deine Firma das Material selbst besorgt und verbaut, trägst du als Unternehmer nach BGH-Recht das Mängelrisiko für das Material. Konkret bedeutet das, dass du die Aus- und Einbaukosten bei fehlerhaften Materialien tragen musst. Der Material-Hersteller beziehungsweise der Händler muss lediglich das neue Baumaterial stellen. Umso wichtiger ist es, dass Material im Vorfeld gewissenhaft zu prüfen und auf ausschließlich hochwertiges Material zu setzen.

9. Wie kannst du als Handwerksfirma Mängelanzeigen im Vorweg vermeiden?

Neben der gewissenhaften Prüfung der Materialien ist auch eine ausführliche Beratung der Kund*innen unter anderem in Bezug auf die Eigenschaften von verarbeiteten Materialien ratsam. Das gilt insbesondere, wenn von Kundenseite Arbeiten gegen deinen fachlichen Rat beauftragt werden. Um eine Haftung auszuschließen, ist es wichtig, dass du dir das Aufklärungsgespräch mit deinen fachlichen Hinweisen schriftlich bestätigen lässt.