Muss der Chef eigentlich die Knöllchen seiner Mitarbeiter bezahlen, die sie im Dienst bekommen?
Die Frage ist leicht zu beantworten: Wer auf dem Weg zum Kunden schneller fährt als erlaubt oder das Auto im Parkverbot abstellt, muss für die Konsequenzen selbst aufkommen. Der Betrieb muss das Knöllchen nicht zahlen. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 2001 hervor (AZ: 8 AZR 465/00).
Anderes würde gelten, wenn der Chef seine Mitarbeiter anweist, gegen das Gesetz zu verstoßen oder bewusst in Kauf nimmt, dass sie das tun. So eine Regelung wäre aber sittenwidrig, erklärten die Erfurter Arbeitsrichter in ihrem Urteil. Das gilt zumindest für den genannten Fall: Es ging es um einen Lkw-Fahrer, der seine Lenkzeit überschritten hatte. Weist ein Paketzusteller seine Mitarbeiter an, ihr Fahrzeug bei Bedarf im Halteverbot oder in der Fußgängerzone abzustellen, muss er in der Regel auch die Bußgelder zahlen.
Rechtstipp von Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von Anwaltsauskunft.de
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