Haftung im Fuhrpark: Basiswissen für Handwerker

15. September 2020

Betreiber eines Fuhrparks unterliegen einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen. Wesentlich im Fuhrparkmanagement ist die Halterhaftung. Handwerksbetriebe, die ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung stellen, müssen einige Regelungen beachten. Wir zeigen mögliche Fallstricke.

Flottenchefs, Augen auf! Selbst wer eine weiße Weste hat, kann im Auge des Staates schnell als Krimineller gelten. Das Stichwort der Angst vieler Fuhrparkmanager heißt Halterhaftung. Sie ist besonders bei allen rechtlichen Fragen rund um Verkehrsunfälle von größter Bedeutung. Dabei stellt sich die Frage: Wer gilt überhaupt als  Fuhrparkhalter – und wer nicht?

Fuhrparkleiter, ein juristisch klar definierter Begriff

Nehmen wir an, es kommt hart auf hart: Der Firmen-Pkw kommt in die Verkehrskontrolle. Die Polizei stellt bei der Fahrerin oder dem Fahrer 0,6 Promille im Blut fest – und nun? Grundsätzlich trägt das Haftungsrisiko erst einmal der  Geschäftsführer, wenn er keinen eigenen Fuhrparkleiter bzw. Fuhrparkmanager ernannt hat. Im Klartext bedeutet das: Ist der Firmenchef zugleich der Halter, wird sie oder er folglich zur Kasse gebeten.

Das Gesetz kennt hier kein Pardon. Denn, wie man allgemein annehmen könnte, sind nicht Eigentum und Zulassung des Wagens maßgebend. Es kommt darauf an, wer im Betrieb die Entscheidungen zum Fahrzeuggebrauch nutzbringend und auf Dauer trifft. Per Definition vom Bundesgerichtshof klingt das so: Es haftet, „wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung und im eigenen Interesse nicht nur vorübergehend in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.” 

Halter-Übertrag: Fachlich geeignete Mitarbeiter ermächtigen

Nur keine Panik! Firmenbosse haben nicht zwangsläufig die Handschelle dran. Genau wie in allen anderen Betrieben, gilt auch im Handwerk: Erweist sich eine Kollegin oder ein Kollege mit Führerschein als erfahren und kompetent genug, die Firmenautos zu verwalten, darf diese Person
die Leitung über den Fuhrpark übernehmen. Sie haftet damit durch ausdrückliche Ernennung ab sofort mit eigener Verfügungsgewalt.

Nur rechtsbindend mit Vertrag oder Klausel

Was es dafür braucht? Entsprechende Mittel und Befugnisse vom Chef – und die sollte man professionell dokumentieren, logisch. Bisheriger und neuer Fuhrparkhalter müssen deshalb zur Übertragung der Halterpflichten alles schriftlich so exakt wie möglich festhalten. Das vermeidet rechtliche Grauzonen und sorgt für klare Zuweisungen im Versicherungsfall. 

Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten für die Geschäftsführung, die Halterpflichten festzulegen: durch explizite Vereinbarung direkt im Arbeitsvertrag – oder in Form einer nachträglichen Beauftragung mit Abschluss eines Dienstwagen-Überlassungsvertrags.

Was sollte im Dienstwagen-Überlassungsvertrag stehen?

Allem voran sollten darin alle Rechte und Pflichten zum sorgfältigen Umgang mit dem Dienstwagen verbindlich zum Ausdruck kommen. Die genauen Nutzungsbedingungen sind sehr wichtig – erst recht, wenn es sich um einen Leihwagen handelt. Weiterhin sind darin grundlegende Verhaltensregeln für den oder die Haftenden festzuschreiben, etwa die Pflicht zur Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und ein sofortiges Melden von Schäden.

Haftungsrisiken bleiben bei Delegation bestehen

Wer als Chef einen Kollegen zum Fuhrparkleiter ernennt, ist nicht automatisch raus aus dem Schneider. Ein Teil der Haftung wird durch Aufgabendelegation abgegeben – doch eben nur ein Teil. Die Sache ist klar: Stellt sich bei Kontrollen heraus, dass die Person die Firmenwagen unrechtmäßig leitet, fällt die Schuld auf den Boss. Im Härtefall führt das laut § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe für Geschäftsführer, Halter und Fahrer gleichermaßen. 

Strafen vorab aus dem Weg gehen

Fassen wir die rechtliche Situation zusammen. Die Verantwortung für den Firmenchef bleibt, ständig zu klären: Ist der Flottenverantwortliche in der Lage, seine Aufgaben ständig wahrzunehmen? Sie oder er hält für Verkehrsverstöße final den Kopf hin und hat umgekehrt für ein Maximum an Sicherheit rund um die Fahrzeuge zu sorgen. Bereits vor Fahrzeuggebrauch muss man prüfen: 

  1. Haben die Fahrer gültige Führerscheine? 
  2. Wann sollten die Autos zur nächsten jährlichen Sachkundigenprüfung gemäß der deutschen Unfallverhütungsvorschriften (UVV-Prüfung)? 
  3. Wann steht die nächste Inspektion oder Hauptuntersuchung (TÜV) an?
  4. Werden die Mitarbeiter regelmäßig zum Fahrzeuggebrauch unterrichtet?

Die Haftung im Fuhrpark schließt auch eine ständige Ladungssicherung und Sicherheitsausstattung an Bord mit ein. Warndreiecke, Unterlegkeile, mobile Blinkleuchten, windsichere Handlampen, Schlussleuchten, Scheinwerfer, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material sollten bei jeder Fahrt dabei sein.

Informiere dich gleich im nächsten Blogbeitrag über das Umrüsten deiner Flotte auf E-Mobilität. Hierfür die richtigen Fördergelder zu bekommen, ist nämlich gar nicht so einfach.

Kai

Als freier Texter mit Fokus auf Website-Kommunikation und Online-Magazine unterstützt Kai Unternehmen aus Berlin und ganz Deutschland.

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