Die Betriebssicherheitsverordnung

12. September 2020

Wie sollten Handwerker und Arbeiter mit technischen Geräten und Anlagen im Gewerk umgehen? Das regelt die sogenannte Betriebssicherheitsverordnung – und zwar bis ins Detail. Das Ziel: Unfällen, die durch die Nutzung von Arbeitsmitteln oder durch überwachungsbedürftige Anlagen entstehen, bestmöglich vorbeugen. Wir geben einen Überblick zur aktuellen Regelung.

Gesundheit steht an erster Stelle! Das weiß auch der Gesetzgeber. In der Schankwirtschaft, in der Fördertechnik, beim Umgang mit Dampfkesseln und vielen technischen Großanlagen ist deshalb erhöhte Sicherheit für alle Beteiligten vonnöten. Genau deshalb bindet die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Betriebsinhaber und Arbeitgeber inzwischen an strenge Pflichten.

Was regelt die Betriebssicherheitsverordnung?

Der Begriff erscheint gemäß feinstem Bürokratendeutsch ein wenig sperrig: Mit der in seiner Grundform seit 2002 gültigen Betriebssicherheitsverordnung, kurz BetrSichV, setzt man im deutschen Rechtsraum die inzwischen EU-weit gültige Richtlinie 2009/104/EG[2] auf Landesebene um. Etwas lebensnaher formuliert: Es handelt sich um ein Gesamtregelwerk, das in ganz Deutschland drei Dinge klar und verbindlich vorschreibt:

  • ordnungsgemäße Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber
  • fachgerechten Umgang mit Arbeitsmitteln durch Mitarbeiter
  • Installation und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen entsprechend des Arbeitsschutzes

Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen vorab durchführen

Was haben Verantwortliche in der Firma damit anzufangen? In der Praxis bedeutet die Betriebssicherheitsverordnung vor allem eines: Vor Arbeitsbeginn mit den betreffenden Anlagen und Arbeitsmitteln muss man diese zwingend genau unter die Lupe nehmen. In regelmäßigen Zeitabständen ist eine fachkundige Person dazu angehalten, mögliche Gefahren zu analysieren, zu dokumentieren – und, falls nötig, daraus resultierend für mehr Schutz beim Umgang mit ausgewählten Geräten oder Mitteln zu sorgen.

Das detaillierte Schutzkonzept der BetrSichV definiert Mindestanforderungen und sagt, was zu tun ist:

  1. eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsmittel
  2. sicherheitstechnische Bewertung für die Nutzung überwachungsbedürftiger Anlagen
  3. dauerhaft Schutzmaßnahmen und Prüfungen wiederholen

Überwachungsbedürftige Anlagen: Was zählt dazu?

Die Betriebssicherheitsverordnung stuft technische Vorrichtungen als überwachungsbedürftige Anlagen ein, wenn diese die Gesundheit von Dritten mehr als andere Anlagen in Gefahr bringen können. Konkret betrifft das mögliche Reaktionen wie Explosionen, Abstürze, Druck und Dampf. Die Vorschrift rechnet dazu ausgewählte betriebliche Vorrichtungen:

  • Füllanlagen
  • Aufzugsanlagen
  • Druckbehälteranlagen
  • Dampfkesselanlagen
  • Tankstellen und Flugbetankungsanlagen
  • Entleerstellen
  • Lageranlagen
  • Füllstellen
  • Feuerlöscher
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen

Die wichtigsten Änderungen: BetrSichV 2015

Erst im Jahr 2015 kam es zu einer Novellierung der
bestehenden Verordnung
. Mit der Neuregelung wurde Einiges vereinfacht: Man
senkte Bürokratiekosten, strich unnötige Doppelregelungen, entfernte fachliche
Mängel im Dokument und führte alles in Richtung EU-Recht über. 

Dadurch wurde die BetrSichV zugleich wesentlich besser
auf andere Rechtsvorschriften wie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
abgestimmt. Mehr noch: Die Regelungen sind seitdem deutlich leichter für
Arbeitgeber anwendbar
, wenn es zu einem Unfall in Betrieben kommt. Das gilt
in besonderem Maße für den Bereich Explosionsschutz.

Zusammengefasst liegt mit der BetrSichV 2015 eine zeitgemäße Verordnung vor. Seitdem gelten zudem eindeutige Prüfvorschriften (in den Anhängen 2 und 3).

Wir haben weitere gravierende Neuerungen übersichtlich als Liste zusammengestellt:

  1. Eine Gefährdungsbeurteilung gilt künftig auch für überwachungsbedürftige Anlagen.
  2. Seit 2015 sind die alters- und alternsgerechte Gestaltung von Arbeitsmitteln sowie die ergonomische und psychische Belastung der Beschäftigten unbedingt zu berücksichtigen.
  3. Bei einfachen Arbeitsmitteln (z. B. Handwerkzeugen) entfallen die früher erforderlichen Schutzmaßnahmen.
  4. Sicherheitsprüfungen für besonders gefährliche Arbeitsmittel (wie Kräne, bühnentechnische Einrichtungen usw.) werden deutlich ausgeweitet.
  5. Für Aufzugsanlagen gilt eine einheitliche Prüfpflicht samt Prüfplakette.

Kai

Als freier Texter mit Fokus auf Website-Kommunikation und Online-Magazine unterstützt Kai Unternehmen aus Berlin und ganz Deutschland.

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