Sicheres Arbeiten bei Kälte: Worauf du achten musst

20. November 2021

Der Winter rückt an, die Temperaturen sinken in den Minus-Bereich hinein. Und die Winterkälte birgt nicht nur Herausforderungen für viele Betriebsleiter*innen und Angestellte, sondern auch Risiken. Wir erklären, worauf du achten musst, um auch in den Wintermonaten sicheres und gesundes Arbeiten zu ermöglichen.

Nicht nur in den Wintermonaten gilt: Wer seine Mitarbeiter*innen im Freien einsetzt, muss sie vor Kälte schützen – und zwar mit entsprechender Ausrüstung und speziellen Vorkehrungen. Nicht zu vergessen: Das Gleiche gilt für die Arbeit in Innenräumen bei Kälte, und zwar unabhängig von der Jahreszeit. Auch hier dürfen Mitarbeiter*innen nicht frieren. Wir zeigen dir im Folgenden auf, welche gesetzlichen Regelungen hier hinsichtlich Arbeitsschutz zu berücksichtigen sind und wie du deine Mitarbeiter*innen nicht nur mit der richtigen Ausstattung gesund und sicher durch die Kälte bringst.

 

Arbeitsschutz-Vorgaben und Verantwortung

Tatsächlich spricht man im Arbeitsschutzrecht bereits bei einer Lufttemperatur von unter 15 Grad Celsius von Kältearbeit. Und das zu Recht. Denn: Auch wer beim Arbeiten im Freien lediglich fröstelt, riskiert bereits eine Erkältung oder chronische Gelenkerkrankungen. Zudem lassen Aufmerksamkeit und Reaktionsschnelligkeit nach, das heißt, die Unfallgefahr steigt am Steuer oder beim Bedienen von Maschinen.

Einen generellen Grenzwert, der bei der Arbeit im Freien nicht unterschritten werden darf, den gibt es übrigens nicht. Stattdessen liegt die Verantwortung beim Betrieb. Dieser muss bei Arbeitseinsätzen über eine Gefährdungsbeurteilung beim Einsatz in der Kälte entscheiden. Wichtig sind hier neben der Temperatur auch Kriterien wie etwa Wind, Glätte und Schneefall. Ist das Unfallrisiko deutlich erhöht, sollte die Arbeit im Freien bei Kälte eingestellt werden. Ist dies nicht der Fall und ist auch die Gesundheit der Mitarbeiter*innen durch die kalten Temperaturen nicht gefährdet, gelten die folgenden organisatorischen Maßnahmen.

 

Gefahren am Arbeitsort minimieren

Eisregen, Schneefall und ordentlich Wind: Die Witterungen bei Minusgraden bringen manch ein Gefahrenrisiko mit sich. Hier muss man als Arbeitgeber*in sicherstellen, dass zum Beispiel Rutschgefahren nicht bestehen. Es gilt, unter anderem vereiste Flächen auf dem Betriebsgelände oder der Baustelle durch Streuen vorzubeugen und bei Schneefall zeitnah zu räumen. Auch Laub muss, um die Rutschgefahr zu minimieren, regelmäßig von den Wegen und Gerüsten entfernt werden. Nicht zu vergessen: Dächer sollten vom Schnee befreit werden, um gefährlichen Dachlawinen vorzubeugen.

 

Arbeits- und Pausenzeiten bei Kälte

Um die Risiken für die Gesundheit der Angestellten bei Minusgraden deutlich zu minimieren, ist es wichtig, dass nicht der gesamte Arbeitstag in der Kälte verbracht wird. Der Arbeitsschutz regelt hier nach DIN 33403-5 die Aufenthaltsdauer in den kalten Temperaturen. Die folgende Tabelle zeigt auf, wie lange sich Mitarbeiter*innen bei Kälte im Freien aufhalten dürfen. Je nach Temperatur gelten verschiedene so genannte Kältebereiche:

Lufttemperatur (°C) Kältebereich Maximale Käteexposition Empfohlene Aufwärmzeit
von +15 bis +10 I 150 Minuten 10 Minuten
von +10 bis -5 II 150 Minuten 10 Minuten
von -5 bis -18 III 90 Minuten 15 Minuten
von -18 bis -30 IV 90 Minuten 30 Minuten
unter -30 V 60 Minuten 60 Minuten

 

Pausenräume zum Aufwärmen bei Kälte

Um die geregelten Pausen auch als regelmäßige Aufwärmphasen für den Körper zu nutzen und gegebenenfalls auch die Kleidung wechseln zu können, muss der*die Arbeitgeber*in den Angestellten einen entsprechenden Pausenraum mit einer Raumtemperatur von 21 Grad Celsius zur Verfügung stellen. Auf Baustellen kann dies ein beheizbarer Baucontainer beziehungsweise Bauwagen sein. Zusätzlich empfiehlt sich die Bereitstellung von Heißgetränken wie Kaffee und Tee.

Tipp:

Baumaschinen wie zum Beispiel Gabelstapler oder Bagger mit beheizten Kabinen machen das Arbeiten in der Kälte deutlich angenehmer.

 

Passende Schutzausrüstung stellen

Der*die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, den Mitarbeiter*innen eine angemessene persönliche Schutzausrüstung (PSA) bereitzustellen. Welche Ausrüstung beziehungsweise Bekleidung erforderlich ist, muss im Vorfeld durch eine Gefährdungsbeurteilung durch den*die Arbeitgeber*in festgelegt werden. Das heißt, je nach Arbeitsplatz, Tätigkeitsfeld und Risiken gelten hier unterschiedliche Vorgaben. Bei Temperaturen unterhalb von minus fünf Grad ist zum Beispiel eine Kälteschutzkleidung erforderlich. Dazu gehören eine vor Kälte schützende, atmungsaktive Oberbekleidung und Hosen wie auch entsprechender Ohr- und Kopfschutz. In den dunklen Wintermonaten sind auch Reflektoren an der Kleidung vorgeschrieben. Bei Minustemperaturen und Schnee bieten zudem Sicherheitsschuhe der Schutzkategorie drei zusätzlichen Schutz, um Rutschunfällen vorzubeugen. Sie punkten Winterwetter mit einem guten Profil und rutschhemmender Sohle. Auf was du bei der Anschaffung der Arbeitskleidung für Arbeit an kalten Tagen außerdem beachten musst, findest du in diesem Artikel  zum Thema Kälteschutz-Kleidung.

HAND-DRAUF-Redaktion

Von Werkzeug bis Unternehmensführung: Mit unseren Ratgebern wollen wir Handwerker*innen Antworten auf viele Fragen geben.

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