Was darf ich Kunden erzählen?

25. März 2020

In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine sogenannte Verschwiegenheitsklausel: Wer sie unterschreibt, bestätigt, dass er geschäftsrelevante Informationen nicht an Dritte weitererzählt. Welche Informationen in Handwerksbetrieben sensibel sind und zum Beispiel vor Kunden geheim gehalten werden müssen, erklären wir in diesem Beitrag.

Manche Angelegenheiten sind wie ein Buch mit sieben Siegeln – und sollten es auch bleiben. Denn hinter ihnen verstecken sich meist höchst sensible Daten, die sich Andere zunutze machen könnten. Auf die Praxis angewandt bedeutet das: Zu manchen Betriebsgeheimnissen sind alle Mitarbeiter in der Firma verpflichtet. Aber was gilt explizit im Handwerk? Was musst du hier beachten – ob nun als Angestellter oder Chef? Wir bringen Licht ins Dunkel.

Mehr Bürokratie, mehr Sicherheit: das Geschäftsgeheimnisgesetz 

Wenn du dich nun am Kopf kratzt, weil das Wort Geschäftsgeheimnisgesetz, kurz GeschGehG, dir absolut fremd ist – dann ist es höchste Zeit für Klärungsbedarf. Aber vermutlich auch sonst. Denn vieles hat sich rechtlich erst kürzlich in Bezug auf Verschwiegenheitspflichten geändert. 

Seit April 2019 gilt in der ganzen EU neues Recht. Das neue Gesetz schreibt einheitlich bestimmten Berufsgruppen vor, die ihnen anvertrauten Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Als Handwerker bist du genau von diesen Vorschriften betroffen. Die wesentliche Änderung stellt für viele Gewerke gleichzeitig eine echte Hürde dar: Denn die jetzt eingeführten Dokumentationspflichten bedeuten zugleich mehr Arbeit. 

Der Vorteil: Die Firma hat nun bei Verstößen mehr in der Hand, kann sich auf Dokumente berufen – und etwa Vermögensschäden viel leichter anzeigen und geltend machen. Einzige Ausnahme: Wenn aus öffentlich begründetem Interesse von Journalisten und Presseleuten oder durch Whistleblower etwas bekannt gemacht wird.

Zwei Personen sind über einen Arbeitsvertrag gebeugt und diskutieren
In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine Geheimhaltungsklausel. Wer sie unterschreibt, muss seine Pflicht wahren – auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnis

Regelung im Arbeitsvertrag per Geheimhaltungsklausel

Was allgemein gilt, trifft auch auf jeden einzelnen Handwerksbetrieb zu, ganz egal wo in Deutschland sich dieser befindet:  Damit jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter das bewusste oder unbewusste Ausplaudern betriebsinterner Dinge klar untersagt wird, braucht es Verbindlichkeiten. Wie diese festgelegt werden? Bei Angestellten ist die Sache klar. Sie sind vom ersten Arbeitstag an automatisch zur Verschwiegenheit in Betriebsfragen verpflichtet. Für externe Kollegen, etwa Freiberufler, muss dies als Geheimhaltungsklausel explizit im Werk- oder Dienstvertrag erwähnt werden.

Manche Firmen möchten zusätzlich ein Wettbewerbsverbot verhängen – sobald ein Mitarbeiter den Betrieb verlässt und möglicherweise zur Konkurrenz geht. Eine solche Regelung macht Sinn, wenn der Ex-Kollege hochsensible Daten kennt, die äußerst schützenswert sind. Wird ein Wettbewerbsverbot schriftlich vereinbart, darf der frühere Mitarbeiter bis zu zwei Jahre keine dieser Daten kommunizieren. Im Gegenzug muss der Chef mindestens 50 Prozent früherer Bezüge leisten.

Das musst du als Handwerker geheim halten

Klar, je nach Gewerk oder Branche ergeben sich aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz verschiedene Konsequenzen – immer verbunden mit dem Grundgedanken, dass die Firma von Wettbewerbsnachteilen durch Diebstahl geistigen Eigentums verschont bleiben muss. Es dürfen also keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Doch welche Informationen aus der Firma darfst du im Handwerk keinesfalls mit Außenstehenden teilen?

Der Gesetzgeber sagt: Sowohl Konstruktions- und Baupläne als auch Lohn- und Gehaltsdaten (sofern diese wettbewerbsrelevant sind) gehören zu den verpflichteten Geheimnissen. Man könnte auch vereinfachend sagen: alles das, was in Zusammenhang mit deiner Geschäftstätigkeit steht – beispielsweise Rezepturen, Kundendaten oder Vertragsinformationen.

Geschäftsgeheimnisgesetz: Welche Ausnahmen bestehen?

Handelt es sich um keine kundenspezifischen und hochsensiblen Daten, sondern allgemeines Fachwissen, darfst du dir dies im nächsten Job problemlos zunutze machen. Du kannst also deine gewonnenen Erkenntnisse aus dem früheren Handwerksbetrieb weiter nutzen und frei anwenden. Ein Beispiel: Du hast eine spezielle Maschine in einem Fachbereich bedient. Eine Ausnahme von der Ausnahme besteht einzig und allein dann, wenn dies explizit nachvertraglich von Seiten des Arbeit- oder Auftraggebers festgeschrieben wurde.

Bauarbeiter mit gelbem Helm unterzeichnet ein Papier auf einem Klemmbrett in seiner Hand
Konstruktions- und Baupläne zählen zu den Informationen, die ein Angestellter nicht an andere weitergeben darf

Die Büchse der Pandora: Das droht bei Vertragsbruch

Malen wir mal den Teufel an die Wand, um den Worst Case durchzuspielen: Kommst du der Geheimniswahrung zugunsten deiner Handwerksfirma nicht nach, musst du mit handfesten Konsequenzen rechnen. Dein Arbeitgeber kann eine Unterlassungsklage einreichen oder eine einstweilige Verfügung gegen dich erwirken. Beides Dinge, auf die man im Leben gut und gerne verzichten kann, oder? Denn im schlimmsten Fall kommt dich ein Gerichtsprozess teuer zu stehen – und dem weiteren Berufsweg schadet dies auch. Daher gilt: Besser gut informiert und seine Rechten und Pflichten kennen.

Sensible Daten solltest du auch vor Dieben aus dem Internet schützen. Alles über Cyber-Kriminalität erfährt du hier.

Kai

Als freier Texter mit Fokus auf Website-Kommunikation und Online-Magazine unterstützt Kai Unternehmen aus Berlin und ganz Deutschland.

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