Arbeitsschutz und Desinfektion im Berufsalltag

3. März 2021

Die Coronavirus-Pandemie stellt uns alle vor nie dagewesene Herausforderungen. Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten gegenüber spezielle Verpflichtungen, denn die übliche arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht gilt natürlich auch in diesem Bereich. Davon abgesehen kann ein Ausfall der Belegschaft oder eine mögliche Betriebsschließung aufgrund eines aufgetretenen Infektionsfalles insbesondere für kleine Handwerksbetriebe einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden bedeuten.

 

Fürsorgepflichten

Das Coronavirus wird überwiegend durch Tröpfcheninfektionen übertragen. Aber auch auf Oberflächen kann das Virus lange überleben und damit eine Infektionsquelle darstellen: US-Wissenschaftler konnten nachweisen, dass das Virus auf Oberflächen aus Edelstahl und Plastik eine Halbwertszeit von rund sechs Stunden hat. Daher spielen Desinfektionsmittel und Handhygiene eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Pandemie. Infizierte können auch dann ansteckend sein, wenn sie überhaupt keine Symptome verspüren und normal zur Arbeit gehen. Daher sind insbesondere Arbeitsstätten gefährdet, an denen Menschen eng beieinander arbeiten, wie etwa Baustellen.

Jeder Arbeitgeber hat gegenüber seinen Beschäftigten eine Schutz- und Fürsorgepflicht. Dies gilt auch für den Schutz vor einer Infektion. Daher muss die Gefährdung am Arbeitsplatz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG ermittelt und beurteilt und Maßnahmen zu ihrer Abwehr oder Minimierung festgelegt werden. Diese Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert werden; die BG Bau stellt dafür eine Kurz-Handlungshilfe zur Verfügung.

Arbeitgeber sind auch zu einer Unterweisung ihrer Beschäftigten in Bezug auf die erforderlichen Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen verpflichtet. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dessen Zustimmung zu den Hygienemaßnahmen eingeholt werden.

 

Erweiterte Arbeitsschutz-Standards

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Arbeitsschutz-Standards erweitert. Unternehmer sind nun verpflichtet, bestimmte Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter und Kunden sicherzustellen. Die neuen Regeln sollen Betrieben auch Handlungssicherheit und Rechtssicherheit geben. Laut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), die für die Ausarbeitung der Regeln und ihre Umsetzung zuständig ist, wurden die Regeln auf Grundlage aktueller Erkenntnisse in Arbeitsmedizin und Hygiene entwickelt.

Die im April 2020 vorgestellte SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz nur für den Zeitraum der Corona-Pandemie gültig. Sollten neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, kann sie angepasst werden. Die neue Arbeitsschutzregel ist nicht branchenspezifisch und für alle Wirtschaftsbereiche verbindlich.

Mit der neuen Arbeitsschutzregel wurden auch die Schutzstandards für „besondere Arbeitsstätten“ erweitert. Darunter fallen auch Baustellen. Neben den Abstandsregeln, die auf einer Baustelle genauso gelten wie in allen anderen Lebensbereichen, gibt der Arbeitsschutzstandard der BG BAU konkrete Hygienemaßnahmen vor. So müssen Handwaschgelegenheiten und Toiletten für die Arbeitskräfte verfügbar sein. Diese müssen mit fließendem Wasser sowie Flüssigseife, Einmalhandtüchern und Desinfektionsmittel ausgestattet sein sowie über ein geschlossenes Wasserabflusssystem verfügen. Die Sanitäranlagen müssen mindestens einmal am Tag gereinigt werden. Diese Konkretisierung ist eine neue Bestimmung, denn bisher wurden durch die Vorgaben zum Arbeitsschutz nur Einrichtungen zur Handhygiene vorgeschrieben.

 

Neue Hygienemaßnahmen

  • Im Betrieb und auf der Baustelle sind insbesondere Möglichkeiten zur Handhygiene bereitzuhalten, sofern dies nicht ohnehin schon durch die bisherigen Arbeitsschutzvorschriften verpflichtend war. Waschmöglichkeiten und Waschlotion müssen ebenso wie Einmalhandtücher vorhanden sein; wo dies aus technischen Gründen nicht möglich ist – etwa aufgrund eines fehlenden Wasseranschlusses – sind ersatzweise Spender für Hand-Desinfektionsmittel bereitzustellen.
  • Die Anfahrt zur Baustelle sowie die Pausen sind möglichst so zu organisieren, dass es zu keiner Ansteckung kommen kann. So ist die Anfahrt mit dem eigenen PKW einem Gemeinschaftstransport vorzuziehen; dies kann ggf. durch die Kilometerpauschale vergütet werden.
  • Pausenunterstände im Freien haben eine geringere Infektionsgefahr als Pausencontainer. Auch in Unterkünften muss die Einhaltung der Abstandsregeln gewährleistet sein.
  • Alle Sozial- und Sanitärräume und Berührungsflächen wie Türklinken oder Lenkräder und Schalthebel in Firmenfahrzeugen müssen regelmäßig fachmännisch desinfiziert werden.
  • Bereits im Vorhinein sind verbindliche Regeln festzulegen, wie zu verfahren ist, falls einer der Beschäftigten plötzlich Krankheitssymptome entwickelt. Dabei ist zu beachten, dass Infektionen und Verdachtsfälle in Deutschland seit dem 1. Februar 2020 einer Meldepflicht unterliegen.

 

Kundenvertrauen mit Hygienekonzepten zurückgewinnen

Ein weiteres Problem für Handwerksbetriebe ist das sinkende Kundenvertrauen: Seit Ausbruch der Corona-Pandemie haben viele Kunden hygienische Bedenken, wenn Sie handwerkliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Sie befürchten eine Übertragung von Infektionen auf sich selbst oder ein Einschleppen in den eigenen Betrieb durch betriebsfremde Handwerkskräfte.

Mit einem Hygienekonzept können Handwerksbetriebe dazu beitragen, Vertrauen bei ihren Kunden zurückzugewinnen. Insbesondere in Gewerben, in denen sich Dienstleister und Kunden zwangsläufig recht nahe kommen ist das ein wichtiges Thema. Betriebe, die strenge Hygienekonzepte einhalten und dies auch nach außen kommunizieren, können damit einen erheblichen Vertrauensvorsprung bei ihrer verunsicherten Kundschaft erzielen.

Ein offizielles Hygienekonzept kann die Zuverlässigkeit des Teams den Kunden gegenüber transparent machen und belegen. Zwar sind ausreichende Hygienemaßnahmen inzwischen bei den meisten Betrieben selbstverständlich, sie werden jedoch nicht dokumentiert und sind daher für die Kunden nicht nachvollziehbar. Hygienekonzepte schaffen einen sicheren und nachvollziehbaren Rahmen für die Hygienemaßnahmen. So lässt sich mit einem Hygienekonzept jederzeit belegen, wer wann welche Desinfektionsmaßnahme durchgeführt hat. Der Kunde oder Auftraggeber kann sich diese Dokumentation jederzeit vorlegen lassen. Das bringt Sicherheit für beide Seiten, sowohl für den Handwerksbetrieb als auch für dessen Kunden.

Innungen und Fachverbände bieten Möglichkeiten für Schulungen, die auf die jeweilige Branche zugeschnitten sind. Das Bundeswirtschaftsministerium fördert die Erstellung eines Hygienekonzepts im Rahmen eines Sonderprogramms.

HAND-DRAUF-Redaktion

Von Werkzeug bis Unternehmensführung: Mit unseren Ratgebern wollen wir Handwerker*innen Antworten auf viele Fragen geben.

Mehr zum Thema

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Copy link
Powered by Social Snap