Wann haften Mitarbeiter für Fehler?

29. Juli 2020

Im Handwerk geht es manchmal etwas gröber zu. Beim Umgang mit Maschinen und schweren Materialien kann auch mal was kaputtgehen. Doch wer kommt dann für den Schaden auf – der Mitarbeiter, der den Schaden verursacht hat, oder etwa der Betrieb?

Im Allgemeinen gilt: Wer etwas kaputt macht, muss dafür geradestehen. Das ist im Grunde genommen auch am Arbeitsplatz so. Hier legt die Rechtsprechung jedoch einen anderen Maßstab an.

Wenn es um die Haftung von Arbeitnehmern geht, gelten die
Grundsätze des sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Demnach
haften Arbeitnehmer für Schäden bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten gar
nicht, wenn sie leicht fahrlässig einen Fehler gemacht haben. Eingeschränkt haften
sie bei mittlerer Fahrlässigkeit.

Der Gedanke dahinter: Entstandene Schäden können sehr hoch sein, etwa bei teuren Maschinen oder Fahrzeugen, sodass Beschäftigte mit ihrem Gehalt diesen oft nicht stemmen können. Wenn Arbeitnehmer hingegen leichtsinnig handeln und Vorsichtsmaßnahmen unbeachtet lassen, die jedem hätten einleuchten müssen, können sie für den kompletten Schaden haften. Gleiches gilt, wenn sie vorsätzlich etwas kaputt oder einen Fehler machen.

Rechtstipp von Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von Anwaltauskunft.de

HAND-DRAUF-Redaktion

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