Es genügt ein Moment der Unachtsamkeit oder ein unglücklicher Zufall: Trotz Arbeitsschutzregeln und -kleidung kann es am Arbeitsplatz zu einem Unfall kommen. Ereignet er sich während der Arbeit, sind Beschäftigte abgesichert. Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein und die zuständige Berufsgenossenschaft kommt für den Schaden auf. Gleiches gilt für einen Wegeunfall, also einen Unfall, der auf dem Weg zum Arbeitsplatz oder auf dem Nachhauseweg passiert.
Ob es sich um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt oder nicht, hängt oft von Details ab. Ein Sturz auf dem Weg in die Mittagspause ist zum Beispiel versichert, ein Sturz in der Kantine nicht. Gleiches gilt für die Toilette: Wer dort verunfallt, muss für die Schäden selbst aufkommen. Ein Unfall auf dem Weg dorthin gilt als Arbeitsunfall.
Rechtstipp von Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von Anwaltsauskunft.de
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