Brandschutzmaßnahmen im Betrieb

2. Juli 2018

Als die Feuerwehr am Brandort eintraf, stand das Betriebsgebäude des Naturfarbenherstellers Leinos bereits in lodernden Flammen. Innerhalb von wenigen Stunden brannte der Firmensitz des Buxtehuder Unternehmens bis auf die Grundmauern nieder. Trotz Großeinsatz der Rettungskräfte konnte eine Ausbreitung des Feuers auch auf die benachbarte Tischlerei nicht verhindert werden. Der Gesamtschaden belief sich auf mehrere Millionen Euro.

Für die meisten Unternehmen ist ein Brand im Betrieb mit einem großen wirtschaftlichen Verlust verbunden. Häufig muss ein Betrieb nach dem Brand vorübergehend geschlossen werden. Neben Sachschäden und Einnahmeausfall sind es vor allem die immateriellen Schäden wie die Abwanderung von Kunden und der Verlust von qualifiziertem Fachpersonal die dann über die Zukunft des Betriebs entscheiden. Insolvenzen in Folge von Bränden sind keine Seltenheit.

Die Bekämpfung von Brandursachen sollte daher ein wichtiges Anliegen in jedem Handwerks-, Industrie- und Bürogebäude sein. Vor allem Handwerksbetriebe, die mit Holz, Papier oder leicht entzündlichen Chemikalien arbeiten und in größeren Mengen lagern, gehört ein wachsamer Umgang mit Brandschutzmaßnahmen und das strenge Befolgen gesetzlicher Brandschutzvorschriften einfach dazu. Im zweiten Teil unserer Serie zum Thema „Brandschutz im Betrieb“ geben wir Ihnen einen Überblick über verpflichtende und freiwillige Brandschutzmaßnahmen. Auf diese Weise solltest du nicht nur optimal auf den Ernstfall vorbereitet sein, sondern bereits im Vorfeld ein Feuer verhindern können.
Den ersten Teil „Verhalten im Brandfall“ findest du hier.

1. Brandschutzvorschriften: Wer ist in der Pflicht?

Im Falle von Brandschutz haben Unternehmer nicht ein einziges Brandschutzgesetz, sondern eine ganze Reihe von Vorschriften zu beachten. Die notwendigen Maßnahmen für einen umfassenden Brandschutz in Unternehmen und Arbeitsstätten sind unter anderem in der Betriebssicherheitsverordnung sowie der Arbeitsstättenverordnung festgeschrieben. Aber auch viele Versicherer und Berufsgenossenschaften geben Regelwerke zur Brandverhütung heraus.
So muss in der Regel für die Aufnahme in eine Feuerversicherung nachgewiesen werden, dass die gesetzlichen Brandschutzanforderungen eingehalten werden. Grundlegend für alle Vorschriften ist die Pflicht des Arbeitgebers bzw. des Unternehmens, für einen gesundheitlich und sicherheitstechnisch einwandfreien Arbeitsplatz zu sorgen.

2. Brandschutzunterweisung: Wie oft durchführen?

Darüber hinaus trägt aber auch jeder Mitarbeiter die Verantwortung dafür, dass die geltenden Vorschriften eingehalten werden. Um dies zu gewährleisten und damit jeder Mitarbeiter auf dem gleichen Wissensstand ist, muss der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen eine Brandschutzunterweisung durchführen. Die regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter soll laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) mindestens einmal im Jahr erfolgen.

Das Arbeitsschutzgesetz sieht eine betriebliche Brandschutzunterweisung in den folgenden Fällen vor:

  • Einstellung eines neuen Mitarbeiters,
  • Veränderungen im Aufgabenbereich,
  • Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie

Zusätzlich zu Unterweisung können spezielle Brandschutzhelfer sowie Brandschutzbeauftragte im Betrieb ausgebildet werden. Brandschutzhelfer lernen unter anderem den Umgang mit einem Feuerlöscher und wissen im Ernstfall, was zu tun ist. Der Brandschutzbeauftragte hingegen ist der betriebliche Ansprechpartner für die Brandvorbeugung.

3. Betriebliche Brandschutzmaßnahmen: Baulicher und Technischer Brandschutz

Das Ziel von vorbeugendem Brandschutz ist, das Entstehen von Brände zu verhindern sowie im Ernstfall das Ausbreiten des Brandes möglichst stark einzuschränken. Dabei gibt es zahlreiche Aspekte zu beachten, unter anderem die Installation bestimmter technischer Geräte als auch Gebäudeeigenschaften.

  • Baulicher Brandschutz:
    Für bestimmte Arten von Gebäuden – beispielsweise für Industriebauten, Lagerhallen und Verkaufsstätten – müssen bautechnische Anforderungen aufgrund von Brandschutz eingehalten werden. Darunter fallen zum Beispiel der Einbau von Brandschutzmauern und Brandschutztüren sowie das Einhalten von Abstandsflächen zu Nachbargebäuden. Dass die geltenden Regelungen der Landesbauordnungen umgesetzt werden, verantworten unter anderem der zuständige Architekt und Bauplaner, aber auch der Bauherr und der Betreiber des Gebäudes.
  • Technischer Brandschutz:
    Zu den technische Vorrichtungen, die die Brandmeldung und Brandbekämpfung unterstützen, gehören Brandmeldeanlagen (Rauch- und Feuermelder) sowie Feuerlöscher. Wo und wie viele in einem Betrieb vorhanden sein sollten, ist von den Berufsgenossenschaften geregelt.

4. Brandschutz im Betrieb – eine Übersicht

4.1 Brandschutzmanagement: Integration des Brandschutzes in die Unternehmensorganisation

Es gibt eine ganze Fülle von Schutzmaßnahmen gegen Brand, die ein Betrieb einhalten muss oder kann. Eine Aufgabe der Unternehmensführung sollte sein, das Brandschutzmanagement – also das Beachten und die Umsetzung aller Maßnahmen nach vorne zu treiben – im Bewusstsein aller Mitarbeiter zu verankern. Der Brandschutz-Verantwortliche ist für die Planung, Koordination, Anwendung und Kontrolle der Maßnahmen zuständig. Das Brandschutzmanagement umfasst unter anderem:

  • Etablierung einer Brandschutzordnung
  • Etablierung von Brandschutzbuch und Brandschutzakte
  • Gefährdungsbeurteilung
  • ggf. Ernennung von Brandschutzbeauftragten

4.2 Brandschutzübungen regelmäßig durchführen

Eindeutig definierte Maßnahmen und Abläufe helfen sowohl den Mitarbeitern als auch den verantwortlichen Brandschutzexperten im Betrieb. Wer ganz genau weiß, was im Ernstfall zu tun ist, reagiert ruhig und souverän. Und das ist eine wichtige Voraussetzung für einen wirkungsvollen Brandschutz.

Damit die Abläufe im Ernstfall sitzen, sind regelmäßige Unterweisungen und Übungen zum richtigen Verhalten im Brandfall nicht nur ratsam, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Absolut sinnvoll ist es, sie gemeinsam mit der ortsansässigen Feuerwehr durchzuführen. Die individuellen Brandschutzmaßnahmen des Betriebs können so eins zu eins an die Notfallhelfer weitergegeben und erklärt werden. Außerdem können sich die Feuerwehrleute mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut machen und sich im Ernstfall einfacher orientieren.

4.3 Ein Brandschutzkonzept erstellen

Wenn es sich um ein Gebäude besonderer Art und Nutzung handelt, zum Beispiel um einen Industriebau, ist die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes erforderlich. Es wird von einem qualifizierten Fachplaner erstellt. Dies kann zum Beispiel ein Ingenieur oder ein Mitarbeiter der Feuerwehr sein.

Für die Erstellung eines Brandschutzkonzepts ist zunächst eine detaillierte Gefahrenbeurteilung notwendig, aus der später präventive Maßnahmen abgeleitet werden können. Die Gefährdungsbeurteilung steht daher zunächst ganz oben auf der Liste. Ausgehend von der Gefahrenbeurteilung werden Arbeitsabläufe geplant, Verfahren zum Umgang mit Arbeitsstoffen entwickelt und der Brandschutz organisiert. Konkrete Vorgaben können sein: ein Rauchverbot in bestimmten Bereichen, eine Schweißerlaubnis, die Dokumentation der Brandschutzkontrollen, die Planung von Lösch- und Evakuierungsübungen usw.

Bei Betrieben mit einem besonders hohen Brand- und Explosionsrisiko ist eine Brandschutzordnung oftmals die Voraussetzung für den Abschluss einer Brandschutzversicherung. Anhand der Risikobewertung bestimmt die Versicherung die Höhe der Prämienzahlung.

4.4 Einen Brandschutzbeauftragten bestimmen

Für den Brandschutz im Betrieb ist grundsätzlich der Chef verantwortlich. Er kann sich allerdings durch einen Brandschutzbeauftragten tatkräftig unterstützen lassen. Dieser kann aus dem eigenen Unternehmen stammen oder als externer Dienstleister eingesetzt werden. In bestimmten Arbeitsstätten wie Industriegebäuden, Verkaufsstätten oder Krankenhäusern sind Brandschutzbeauftragte zwingend vorgeschrieben.

Zu den Aufgaben des Brandschutzbeauftragten gehört es, den Betrieb in Fragen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes zu unterstützen und zu beraten. Der Beuaftragte kümmert sich beispielsweise um die Erstellung des Brandschutzkonzepts, die Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen und um die Schulung der Mitarbeiter.

5. Notfallkennzeichnung, Sicherheitstechnik und Brandschutzanlagen

Fluchtwege

5.1 Flucht- und Rettungswege eindeutig kennzeichnen

Notausgänge, Rettungs- und Fluchtwege müssen im Notfall unmittelbar und eindeutig erkannt werden. Sie müssen daher mit den entsprechenden Sicherheitszeichen und nach dem Regelwerk für Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A1.3 mit Richtungsangabe gekennzeichnet sein.

Außerdem müssen Rettungswege auf dem kürzesten Weg ins Freie oder zu gesicherten Bereichen führen. Für alle Fluchttüren ist eine Ausstattung mit Fluchttürverschlüssen vorgesehen. Im Normalfall sollten sie sich in Fluchtrichtung öffnen lassen.

5.2 Anzahl und Lage der Fluchtwege beachten

Die erforderliche Anzahl und Lage der Fluchtwege ist abhängig von der Art des Betriebs und vom Gefährdungspotential des Gebäudes. Grundsätzlich gilt: In Lackierräumen sowie in feuergefährdeten Betriebsstätten und Fertigungsräumen sollten immer mindestens zwei Notausgänge vorhanden sein, die sich nach Möglichkeit gegenüberliegen.

Beachten Sie, dass Fluchtwege keine Abstellflächen sind. Sie müssen immer freigehalten werden.

5.3 Sicherheitsbeleuchtung installieren

Brände sind häufig mit starker Rauchentwicklung verbunden. Um sich schnell orientieren und in Sicherheit bringen zu können sollten Rettungswege mit spezieller Sicherheitsbeleuchtung nach DIN EN 1833 ausgestattet sein, die sich automatisch bei Stromausfall einschaltet. Zusätzlich dient eine solche Notbeleuchtung dem besseren Auffinden der Brandbekämpfungs- und Sicherheitseinrichtungen.

Die Ausstattung mit Sicherheitsbeleuchtung mit einer beidseitigen Kennzeichnung der Fluchtwege muss immer dann im Betrieb vorhanden sein, wenn eine Gefährdung durch Verrauchung besteht und die Fluchtwege mindestens 3,60 Meter breit sind. In diesem Fall (nach ASR A2.3) muss mindestens der erste Fluchtweg mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtung sollte immer in Bodennähe – nicht höher als 40 Zentimeter – und direkt an der Wand angebracht sein.

5.4 Notausgänge mit Panik- oder Notausgangsverschlüssen ausstatten

Notausgänge dürfen nicht abgeschlossen werden. Sie müssen jederzeit ohne Hilfsmittel, einfach zu öffnen sein. Als Lösung bieten sich Paniktürverschlüsse an. Sie sind geeignet, wenn der betroffene Raum im betrieblichen Alltag von vielen Personen frequentiert wird. Die Verschlüsse können von der Bandseite der Fluchttür über eine einfache Handbewegung betätigt werden. Halten sich normalerweise nur wenige Personen im Raum auf, reicht ein Notausgangsverschluss.

Da die genannten Systeme unterschiedliche technische Lösungen darstellen, sollte man im Vorfeld festlegen, welche Nutzung für den Raum vorgesehen ist.

5.5 Feuergefährdete Räume abriegeln

Räume, in denen leicht entzündliche Stoffe in gefährlich hoher Menge angesammelt, gelagert oder verarbeitet werden, wie dies beispielsweise in Kfz- oder Holzwerkstätten der Fall ist, sollten mit Feuerschutzabschlüssen wie selbstschließenden Feuerschutztüren gesichert werden. Sie verhindern den Durchtritt von Feuer, Hitze und Rauch. Es sollte selbstverständlich sein: Das Rauchen und Entzünden von offenem Feuer sind in Räumen mit hohem Feuerrisiko tabu. Entsprechende Verbotsschilder sind Pflicht.

5.6 Feuerlöscher zur Brandbekämpfung installieren

Komplette Brandschutzanlagen bestehen je nach Gebäudegröße und Gefährdungspotential aus unterschiedlichen Einzelelementen wie Feuerlöscher, Brandmelde- oder Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Die vorgeschriebene Anzahl und Größe der Sicherheitselemente sind ebenfalls von der Art und Größe des Betriebs abhängig. Generell gilt: Sobald ein Unternehmen einen Angestellten hat, muss ein Feuerlöscher angeschafft werden.

Du fragst dich, welcher Feuerlöscher für deinem Betrieb infrage kommt? Hier siehst du eine Übersicht der Typen und Auswahlkriterien. Die wichtigsten Kriterien sind Brandklasse, Brandstoff und Löschmittel.

Symbol Brand­stoff Pulver­löscher Schaum­löscher Wasser­löscher Kohlen­dioxid­löscher Fett­brand­löscher
A feste Stoffe, die nicht schmelzen
B Flüssigkeiten und feste Stoffe, die schmelzen
C Gase
D Metalle
F Speiseöle und -fette, Geräte zum Frittieren und Fettbacken

5.7 Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Je weniger Rauch, desto besser für die Personen, die sich in Sicherheit bringen! Um giftige Schadstoffe, die bei jedem Brand entstehen, abzuleiten, sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen ideal. Dabei wird zwischen natürlichen Rauchabzugsanlagen, Rauchdruckanlagen und mechanischen Rauchansaugsystemen. Rauchabzugsanlagen führen Rauchgase über Lüftungen ab, Rauchdruckanlagen arbeiten mit Überdruck und Rauchansaugsysteme befördern Rauchgase aktiv aus dem gefährdeten Bereich heraus.

5.8 Regelmäßige Wartung ist notwendig

Damit Brandschutzeinrichtungen im Notfall einwandfrei funktionieren, müssen sie in regelmäßigen Abständen von geschultem Fachpersonal gewartet werden. Je nach Brandschutzelement sind unterschiedliche Prüf- und Testintervalle vorgeschrieben. Feuerlöschgeräte sollten nach der DIN 14406 alle zwei Jahre geprüft werden (Kosten: ca. 30 Euro), Wand- und Überflurhydranten sowie Rauchabzugsanlagen einmal jährlich (DIN 14461, DIN 14818, DIN 18232). Gefahrmeldeanlagen verlangen hingegen bereits nach einem Vierteljahr eine Prüfung auf Funktionstüchtigkeit (DIN VDE 0833).

6. Umgang mit Brandrisiken im Betrieb

6.1 Explosionsgefährdete Bereiche vor Funkenflug schützen

Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube bilden in Verbindung mit der Luft explosionsartige Gemische. Dies kommt zum Beispiel in Lackierereien oder Gefahrgutlagern vor. In explosionsgefährdeten Bereichen ist die Verwendung von funkenbildenden Geräten und Werkzeugen wie zum Beispiel Winkelschleifer sowie nicht explosionsgeschützte Elektrowerkzeuge verboten.

6.2 Elektrische Anlagen fachkundig betreuen

Das Gefährdungspotential ist bei elektrischen Anlagen besonders hoch. Sie sollten daher immer nur von geschultem Fachpersonal eingerichtet und betrieben werden. Hinweise auf alle relevanten Regelungen werden im Produktsicherheitsgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung und in den DIN-Normen VDE 0100, VDE 0170/171 beschrieben.

6.3 Funken erzeugende Arbeitsverfahren mit Vorsicht durchführen

Bei Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten kann leicht eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen. Diese Arbeiten dürfen daher nur in dafür geeigneten Bereichen durchgeführt werden. Besondere Vorsicht ist beim Schleifen und Polieren von Aluminium, Magnesium und Legierungen geboten (BGR 109).

6.4 Gefährliche Gemischmengen richtig lagern

Eine Gemischmenge gilt dann als gefährlich, wenn sie ausreicht, um bei einer Zündung Personenschaden zu verursachen – zehn Liter, unabhängig von der Raumgröße. Für kleinere Räume gilt die Menge von mehr als einem Zehntausendstel des Rauminhalts als gefährlich, zum Beispiel acht Liter bei 80 Quadratmeter. Bei den meisten brennbaren Stäuben reicht bereits ein Millimeter Staub über den Boden verteilt aus, um bei einer Aufwirbelung explosionsfähig zu sein.

6.5 Elektrostatische Aufladung vermeiden

Einrichtungen, in denen der elektrostatische Effekt technisch genutzt wird – zum Beispiel beim Sprühen von Beschichtungsstoffen –, müssen so beschaffen sein, dass sich die explosionsfähige Atmosphäre nicht entzünden kann. Eine wichtige Schutzmaßnahme: Alle leitfähigen Teile, die sich gefährlich aufladen können, sollten geerdet sein.

6.6 Mit Gefahrstoffen kontrolliert umgehen

Gefahrstoffe wie Bauschäume, Lösungsmittel und Co. bringen besondere Risiken mit sich. In Betriebsräumen darf immer nur die für die aktuelle Arbeit benötigte Menge an brennbaren Flüssigkeiten und Gasen aufbewahrt werden, das heißt nie mehr als der Tagesbedarf. Darüber hinaus müssen brennbare Flüssigkeiten in sicheren Behältern aufbewahrt werden und dürfen nicht über die Kanalisation entsorgt werden. Worauf es bei der Lagerung von Gefahrstoffen ankommt, erfährst du im Artikel Chemikalien richtig lagern.

6.7 Abfälle sicher entsorgen

Brennbare Abfälle gehören nicht in den normalen Abfall. Sie können im Freien oder in separaten, feuerbeständigen Räumen gelagert werden. Besondere Vorsicht ist bei öligen, fettigen oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkten Lappen geboten. Sie dürfen nur in nicht brennbaren Behältern mit fest verschlossenem Deckel aufbewahrt werden.

6.8 Verpackungsmaterial sicher aufbewahren

Holzwolle, Stroh, Papier oder auch Faserstoffe sind sehr leicht brennbar. In Packräumen dürfen sie daher nur in der täglich benötigten Menge aufbewahrt werden. Zur Aufbewahrung von Füllstoffen sind nicht brennbare und verschlossene Behälter vorgesehen. Wichtig bei kalten Witterungsbedingungen: Packräume und Lagerungsräume für Verpackungsmaterial nie direkt mit Strahlern oder ölbetriebenen Lufterhitzern beheizen. Zudem müssen mindestens zwei Meter Abstand zwischen der Heizanlage und den im Betrieb vorhandenen brennbaren Stoffen sein. Als Heiz- und Feuermittel sind Benzin, Petroleum, Spiritus, Lackreste oder ähnliche Materialien komplett ausgeschlossen.

Quelle Titelbild:©iStock.com/gdpozzi

Unsere Brandschutz-Serie
In unserer Serie zum professionellen Brandschutz im Betrieb informieren wir dich über präventive und reaktive Maßnahmen, Richtlinien und weitere wichtige Informationen zum Brandschutz.

Teil 1: Verhalten im Brandfall
Teil 2: Präventive Brandschutzmaßnahmen im Betrieb

HAND-DRAUF-Redaktion

Von Werkzeug bis Unternehmensführung: Mit unseren Ratgebern wollen wir Handwerker*innen Antworten auf viele Fragen geben.

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