Alleinarbeit: So bleibt Arbeitsschutz gewahrt

13. Dezember 2020

Einer Schätzung der Gewerkschaft IG Metall zufolge gibt es in Deutschland etwa 8,5 Millionen Alleinarbeiter, Tendenz steigend. Alleinarbeit bedeutet, dass jemand ohne Kollegen sowie außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Tätigkeiten ausführt. Auch wenn diese Arbeitsform für viele Menschen alltäglich ist, unterliegt sie oft besonderen Bestimmungen zum Arbeitsschutz – dieser Artikel verrät, wann diese greifen.

Als Alleinarbeit werden alle Arbeiten bezeichnet, die außerhalb der Ruf- und Sichtweite von anderen Personen stattfinden. Bei den meisten Bürotätigkeiten, im Handwerk oder auch im Sicherheitsgewerbe ist Alleinarbeit weit verbreitet und in der Regel ungefährlich. Jedoch muss auch in diesen Fällen durch den Arbeitgeber sichergestellt werden, dass im Notfall unverzüglich erste Hilfe geleistet oder ein Notruf abgesetzt werden kann.

Ist die allein arbeitende Person einem hohen Unfallrisiko ausgesetzt, etwa bei Arbeiten in großer Höhe oder Schweiß- und Feuerarbeiten, müssen darüber hinaus weitere technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber ergriffen werden. Kurz gesagt: Je höher die Gefährdung, desto höher sind auch die Ansprüche an die durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen. Bei besonders gefährlichen Arbeiten, wie beispielsweise solchen mit Brand- oder Explosionsgefahr, ist Alleinarbeit überhaupt nicht zulässig.

Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit

Um zu ermitteln, welche Sicherheitsvorkehrungen bei der Alleinarbeit vonnöten sind, findet eine Einschätzung der Gefährdung und der Bedingungen am jeweiligen Arbeitsplatz statt. Diese Beurteilung umfasst folgende Aspekte:

  • Die Gefährdungsstufe bei der zu verrichtenden Arbeit, basierend unter anderem auf der Tätigkeit selbst, den dabei eingesetzten Werkzeugen, Materialien und Geräten sowie der Arbeitsumgebung
  • Die Wahrscheinlichkeit, dass beim Ausüben der Tätigkeit ein Notfall eintritt
  • Die geschätzte Zeit, die im Falle eines Notfalls bis zur Erstversorgung vergeht

Gefährdungsstufen bei Alleinarbeit

Von einer geringen Gefährdung spricht man, wenn im Falle eines Arbeitsunfalls davon auszugehen ist, dass die betroffene Person auch bei einem Unfall handlungsfähig bleibt und selbst Hilfe holen kann. Bei dieser Gefährdungsstufe ist die Überwachung der Alleinarbeit grundsätzlich nicht nötig.

Droht die allein arbeitende Person bei einem Notfall erheblich verletzt zu werden und nur noch eingeschränkt handlungsfähig zu sein, liegt eine erhöhte Gefährdung vor. Die Alleinarbeit muss bei einer solchen erhöhten Gefährdung regelmäßig überwacht werden, etwa durch gegenseitige Beaufsichtigung der Mitarbeiter, Kontrollanrufe oder Personen-Notsignal-Systeme. Wird zudem die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls als hoch bewertet, müssen dieselben Vorkehrungsmaßnahmen ergriffen werden wie bei einer kritischen Gefährdungsstufe.

Ist eine Person im Falle eines Notfalls sehr wahrscheinlich nicht mehr handlungsfähig, wird die Gefährdungsstufe als „kritisch“ eingestuft. Wird die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls zudem als hoch eingeschätzt, ist die Anwesenheit einer zweiten Person unbedingt erforderlich.

Schutzmaßnahmen nach Gefährdungsstufen

SchutzmaßnahmeGeringErhöhtKritisch
Leitungsgebundenes Telefonx
Stationäre Rufanlagex
Schnurloses Telefonxx
Mobiltelefonxx
Sprechfunkgerätxx
Zeitgesteuerte Kontrollanrufexx
Totmannschaltungxxx
Ständige Kameraüberwachungxxx
Personen-Notsignal-Anlagexxx

Quelle: DGUV Information 212-139: Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen

Die erforderlichen Schutzmaßnahmen müssen in einer Betriebsanweisung festgehalten werden. Darüber hinaus müssen die von den Maßnahmen betroffenen Arbeitnehmer regelmäßig entsprechend der Betriebsanweisung geschult werden.

Weiterführende Informationen zu den gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf Einzelarbeitsplätze findest du bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.

HAND-DRAUF-Redaktion

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